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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Bestehen Zweifel an der Auslegung, so gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.
  2. Anderslautende Bedingungen des Käufers, insbesondere Lieferungs- und Zahlungsvorschriften, sowie mündliche Nebenabreden sind auch ohne unseren Widerspruch gegenstandslos und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Fa. MORSA GmbH (Verkäufer).
  3. Die Aufträge gelten von der Firma MORSA als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen abgelehnt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Krumbach/Schwaben. Gerichtsstand ist Günzburg/Donau.

Lieferung (alle aufgeführten Preise sind Nettopreise)

  1. Ereignisse höherer Gewalt (Krieg. Terroranschläge. Streik. Versandsperren), sowie Störungen von Produktion und Rohstoffbeschaffung berechtigen den Verkäufer zum Aufschub der Lieferung oder zur Teillieferung entsprechend der Dauer des Hindernisses oder zum Rücktritt vom Vertrag, auch teilweise, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.
  2. Die Lieferzeit wird so kurz wie möglich bemessen. Angegebene Termine sind grundsätzlich als unverbindlich zu betrachten. Abweichungen zwischen Liefertermin und Lieferung berechtigen den Käufer weder zum Kaufvertragsrücktritt noch zu Schadensersatzansprüchen.
  3. Lieferungen im Inland:
  4. D« Minde5tauftragswert beträgt € 50,-.Die Kosten für Verpackung und Transport tragt der Käufer.
  5. Sollten Aufträge unter dem Mindestwert von € 50.- ausnahmsweise aufgrund besonderer Bedeutung für den Kunden angenommen werden, müssen wir einen Mindestaufschlag von € 5.- erheben.
  6. Lieferungen ins Ausland unfrei ab Werk.
  7. Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart ist dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers überlassen. Bei Frankolieferung versteht sich die Frachtfreiheit nur für die Beförderung bis zum ursprünglich vereinbarten Lieferort.
  8. Wünscht der Käufer bei Frankolieferung einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird dem entsprochen, so geht eine etwaige Mehrfracht zu seinen Lasten Ebenfalls geht bei Expressgutlieferungen die Mehrfracht zu Lasten des Käufers.
  9. Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat bzw. einem Spediteur, der Bahn oder einem anderen Transportunternehmen übergeben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer, auch bei Frankolieferung, die Gefahren des Transpor­tes.
  10. Sollten während der Dauer des Lieferungsvertrages, die zur Zeit seines Abschlusses geltenden, auf der Erzeugung, dem Handel und dem Umsatz der Erzeugnisse liegenden öffentlicher Lasten, wie Zölle, Ausgleichssteuem, Gewerbesteuern, sonstige öffentliche Abgaben oder Frachten erhöht werden oder neue Lasten eingeführt werden, die auf die Selbstkosten der Erzeugung und des Vertriebs erhöhend wirken, ist der Verkäufer berechti gt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Käufer sich bereit erklärt, die Mehrkosten zu tragen. Dieser ist hierzu verpflichtet, wenn die Abwälzung solcher Abgaben auf den Käufer nach gesetzlicher Vorschrift zulässig ist. Im Falle des Rücktritts ist ein Anspruch des Käufers auf Erfüllung oder Schadenersatz ausgeschlossen.
  11. Bei Abschlüssen auf Abruf binnen einer bestimmten Zeit muß der Abruf innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe des Abrufauftrages zu beanspruchen. Jede Teillieferung gilt als Erfüllung eines selbständigen Vertrages.
  12. Bei der Produktion von Kerzensonderanfertigungen ist es aus produktionstechnischen Gründen erforderlich, eine die Bestellung um 10 % über­steigende Stückzahl zu produzieren (weil grundsätzlich mit einer Ausschussquote in Höhe von 5-10 % zu rechnen ist). Der Kunde verpflichtet sich, die Bestellmenge zuzüglich maximal 10 % der Bestellmenge abzunehmen und zu bezahlen, für den Fall, dass die Ausschussquote im Einzelfall darunterliegt.

Mängelrügen und Umtausch

  1. Lieferreklamationen, die den Zustand der Ware oder den Zeitpunkt der Lieferung betreffen, sind unverzüglich nach Zustellung bzw. nach Rechnungs­eingang zu erstellen. Aus zahlreichen organisatorischen und versicherungstechnischen Gründen ist eine Ersatzleistung nach einer Frist von einer Woche nach Anlieferung bei offensichtlichen Mängeln nicht mehr möglich, so dass kein Schadenersatz an den Käufer gezahlt werden kann.
  2. Bei Transportschäden ist umgehend eine Auflistung der beschädigten Artikel und die Art der Beschädigung anzufertigen und dem Verkäufer zuzu­senden. Gegebenenfalls ist die Ware für den Rücktransport bereitzuhalten, um kurzfristig Versicherungsersatz leisten zu können. Bei anderweitigen Warenmangeln ist ebenfalls eine genaue Beschreibung des Mangels notwendig, und die Ware ebenfalls bereitzustellen, wobei der Verkäufer das Recht hat. vor Ersatzleistung die mängelgerügte Ware zu erhalten. Ist die Mängelrüge berechtigt, übernimmt der Verkäufe' bei Rücksendung die Transportkosten, andernfalls der Kunde. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
  3. Mängel der Ware, die rechtzeitig gerügt sind, berechtigen den Käufer grundsätzlich zur Minderung. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Min- derungsanspruch dadurch abzuwenden, dass er nach seiner Wahl mangelfreie Ersatzware gegen Rückgabe der gelieferten mangelhaften Ware liefert. Schwankungen im Aussehen der gelieferten Ware, soweit solche handelsüblich oder technisch unvermeidlich sind, berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
  4. Ein Umtausch kann nur ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Rechnung und Zahlung

  1. Die Rechnung wird in der Regel mit dem Datum des Versandtages ausgestellt.
  2. Die Rechnung ist 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto (Barzahlungsrabatt) auf den Rechnungsbetrag gewährt. Wechsel werden nur in Ausnahmefällen nach ausdrücklicher und gegenseitiger schriftlicher Bestätigung akzeptiert.
  3. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gibt es folgende grundsätzliche Möglichkeiten einer finanziellen Abwicklung:
    • Lieferung per Nachnahme
    • Lieferung per Vorauszahlung
    • Lieferung auf der Grundlage von „Letter of Credit“.Welche Alternative gewählt wird, ist je nach Einzelfall zu vereinbaren.
  4. Zum Wechsel siehe Ausführungen in Punkt 19. Bei besonderen Wechselwünschen des Käufers bitte an die Geschäftsleitung der Firma MORSA wenden.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz in Anrechnung gebracht.
  6. Bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit des Käufers oder Nichtzahlung einer fälligen Forderung ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer darauf Schadensersatzansprüche erheben kann.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen und aller Nebenforderungen - bei Akzepten und Schecks bis zur Einlösung - Eigentum des Verkäufers.
  2. An die Stelle der uns gehörenden Waren tritt bei Veräußerung der Anspruch gegen den Drittabnehmer. ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Abtretung bedarf.
  3. Im Falle der Pfändung der Ware ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eides­stattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zuzusenden.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch eine eventuelle Weiterverwertung entstehende neue Sache. Durch Verbindung und Ver­mischung erwirbt der Käufer gemäß §§ 947, 948 BGB Miteigentum entsprechend dem Wert der in der neuen Ware steckenden Vorbehaltsware.
  5. Der Käufer ist nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware befugt. Soweit er die Vorbehattsware weiterverwertet, tritt er die hierbei entstehenden Forderungen bereits jetzt dem Verkäufer ab und verpflichtet sich, diesem auf dessen Verlangen die Namen der Drittschuld­ner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Der Käufer ist zur Forderungseinziehung nur solange berechtigt, als er sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen: soweit dies nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren.

Über uns

Der Markenname MORSA steht für Zuverlässigkeit, Premium-Qualität und herausragenden Service. Als mittelständisches, familiengeführtes Unternehmen sind wir klein genug, um flexibel, unabhängig und konsequent zu handeln.

Seit mehr als einem Jahrhundert produzieren wir bei MORSA GmbH GERMANY Dentalmaterialien, die den höchsten Ansprüchen an Qualität und Zuverlässigkeit gerecht werden. Wir sind ein innovatives Unternehmen, dessen verschiedene Abteilungen von Fachexperten geleitet werden. Über viele Jahrzehnte haben wir unsere Produkte in mehr als 50 Ländern weltweit über Vertriebspartner verkauft, basierend auf den Prinzipien von Stabilität und Verantwortungsbewusstsein.

Alles für Ihr Dentallabor

Kontakt

MORSA Dental
Nordstr. 3
86381 Krumbach (Schwaben)

08282 800440

08282 80044 - 33

*Unsere Angebote sind gültig bis zum 01.12.2024

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